Vereinssatzung
Stand März 2025
Präambel
„Du kannst nicht allen helfen, sagte der Engherzige- und half keinem.“
Marie von Ebner-Eschenbach
Space Lama e.V. wurde mit der Überzeugung gegründet, dass selbst unüberwindbar und entfremdet erscheinende Missstände nicht auf das Eingreifen der großen Politik warten müssen - sondern auch von gewöhnlichen Leuten angegangen werden können.
Die sexuelle und wirtschaftliche Ausbeutung und Misshandlung von Kindern, oft im Rahmen von Vergnügungsreisen westlicher Touristen, ist untragbar. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, diese Umstände zu bekämpfen. Wir sind davon überzeugt, die Welt damit ein Stück besser zu machen.
Als gemeinnütziger Förderverein finanzieren wir die Rettung und Betreuung von Minderjährigen aus Notlagen wie Prostitution und Inhaftierung auf den Philippinen.
Unser Partner vor Ort ist die erfahrene und etablierte PREDA-Foundation, die seit 1974 interventionell junge Menschen aus Notlagen befreit, professionelle Betreuung und gesichertes Wohnen gewährleistet und deren gesellschaftliche Wiedereingliederung begleitet.
Die PREDA-Foundation leistet parallel dazu sozio-politische Entwicklungsarbeit und konnte auf struktureller Ebene bereits deutliche Verbesserungen von Haftbedingungen für Minderjährige und die Strafverfolgung von ausländischen Sextouristen in ihren Heimatländern erreichen.
Wir wollen mit dem Space Lama ein positives Symbol schaffen. Ein Symbol, das auffällt, Freude verbreitet und gleichzeitig Aufmerksamkeit schafft und uns somit hilft, der rücksichtslosen Ausbeutung und Dehumanisierung Schutzbefohlener entgegenzustehen.
Vereinssatzung des Space Lama e.V.
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§1 Name und Sitz des Vereins
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1. Der Verein führt den Namen Space Lama.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist in Homburg.
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§2 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§3 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Jugendhilfe durch
ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch ausländischen Körperschaften i. S. d. § 58
Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der o. g. Zwecke. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch
Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer
erwirtschaftetet Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der o.g.
gemeinnützigen Zwecke
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der
Jugendhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Etablierung des „Space Lama“ als Synonym und Symbol zur Bekämpfung von
Kinderprostitution und Kindesmissbrauch.
b) Förderung, Planung, Realisierung und Betreuung von lebensverbessernden
Projekten in Entwicklungsländern, die dem gesellschaftlichen Gemeinwohl des
Projektlandes dienen.
c) Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit in verschiedenen Formen; wissenschaftliche
und mediale Aufarbeitung und Verbreitung von Informationen zum Thema
Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der Bekämpfung des
Kindesmissbrauchs.
d) Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden, Vereinen, Initiativen und
Einrichtungen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich den
zweckdienlichen Themenbereichen widmen.
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§4 Selbstlose Tätigkeit
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1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§5 Mittelverwendung
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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§6 Verbot von Begünstigungen
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§7 Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5. Mitgliedschaften sind möglich, als aktive Mitgliedschaften oder
Fördermitgliedschaften.
6. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum
Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die
Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen
und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der
Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftlich bzw. per E-Mail
Informationen über die Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, sind in der
Mitgliederversammlung aber nicht stimmberechtigt.
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§8 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.3. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung der
satzungsmäßigen Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an
den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des
Vereins endgültig.
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§9 Beiträge
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Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck eine
Beitragsordnung erlassen kann.
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§10 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
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§11 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme
der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
1. Im letzten Quartal des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als virtuelle oder als hybride Versammlung
abgehalten werden. Im Falle einer virtuellen Versammlung sind ergänzend zu diesem
§ 11 die Regelungen des § 12, im Falle einer hybriden Versammlung ergänzend die
Regelungen des § 13 zu beachten.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei
Einberufung ist anzugeben, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, als virtuelle
oder als hybride Versammlung abgehalten wird.
4. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§12 Ergänzende Bestimmungen bei virtueller Mitgliederversammlung
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1. Die Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand spätestens
drei Tage vor Beginn der virtuellen Mitgliederversammlung an die bei Einberufung
angegebene E-Mail-Adresse unter Angabe von Vor- und Nachname des Mitglieds
mitzuteilen (Mitteilungsobliegenheit). Bei rechtzeitiger Mitteilung werden dem
Mitglied die für die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung notwendigen
Zugangsdaten an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder
Postanschrift übersendet (virtuelles Teilnahmeverfahren).
2. Die Teilnahme erfolgt in einem nur für Mitglieder mit deren Zugangsdaten
zugänglichen Meetingraum (Versammlungsplattform). Für die Teilnahme ist eine
gegenseitige, ständige Video- und Audiosignalübertragung, bei fehlender
Videoübertragung jedoch zumindest letztere, erforderlich (virtuelle
Teilnahmevoraussetzungen).3. Die teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten
zugänglich zu machen und sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten
der Versammlung keine Kenntnis nehmen können.
4. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Mitteilungsobliegenheit,
das virtuelle Teilnahmeverfahren, die Versammlungsplattform, die virtuellen
Teilnahmevoraussetzungen und die Verpflichtung nach Absatz 3 ausdrücklich
hinzuweisen.
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§13 Ergänzende Bestimmungen bei hybrider Mitgliederversammlung
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Sofern die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten und als solche
einberufen wird, können Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an
der zeitgleich in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlung teilnehmen und
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (virtuelle Teilnahme).
Für die virtuelle Teilnahme an einer hybriden Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.
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§14 Vorstand
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1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied,
dem/der 1. Vorsitzenden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere
Vorstandsmitglieder bestimmen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten.
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins werden.
4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
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§15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
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1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist
von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise durch jedes
andere beliebige Vorstandsmitglied. Die Einberufung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher
Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur
Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können
Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per
Videokonferenz) erfolgen.2. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied
anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
3. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich
oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu
diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren
gilt als Zustimmung.
4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren
und aufzubewahren.
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§16 Kassenprüfung
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1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
2. Abweichend von Absatz 1 kann die Mitgliederversammlung den Vorstand ermächtigen
einen geeigneten und nicht vereinsangehörigen Dritten mit der Wahrnehmung der
Aufgaben des Kassenprüfers zu beauftragen. Als geeignete Dritter gelten insbesondere
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
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§17 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe im
Sinne von §53 AO.
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