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Vereinssatzung

Stand März 2025

 

Präambel

„Du kannst nicht allen helfen, sagte der Engherzige- und half keinem.“

Marie von Ebner-Eschenbach

Space Lama e.V. wurde mit der Überzeugung gegründet, dass selbst unüberwindbar und entfremdet erscheinende Missstände nicht auf das Eingreifen der großen Politik warten müssen - sondern auch von gewöhnlichen Leuten angegangen werden können.

Die sexuelle und wirtschaftliche Ausbeutung und Misshandlung von Kindern, oft im Rahmen von Vergnügungsreisen westlicher Touristen, ist untragbar. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, diese Umstände zu bekämpfen. Wir sind davon überzeugt, die Welt damit ein Stück besser zu machen.

 

Als gemeinnütziger Förderverein finanzieren wir die Rettung und Betreuung von Minderjährigen aus Notlagen wie Prostitution und Inhaftierung auf den Philippinen.

 

Unser Partner vor Ort ist die erfahrene und etablierte PREDA-Foundation, die seit 1974 interventionell junge Menschen aus Notlagen befreit, professionelle Betreuung und gesichertes Wohnen gewährleistet und deren gesellschaftliche Wiedereingliederung begleitet.

Die PREDA-Foundation leistet parallel dazu sozio-politische Entwicklungsarbeit und konnte auf struktureller Ebene bereits deutliche Verbesserungen von Haftbedingungen für Minderjährige und die Strafverfolgung von ausländischen Sextouristen in ihren Heimatländern erreichen.

 

Wir wollen mit dem Space Lama ein positives Symbol schaffen. Ein Symbol, das auffällt, Freude verbreitet und gleichzeitig Aufmerksamkeit schafft und uns somit hilft, der rücksichtslosen Ausbeutung und Dehumanisierung Schutzbefohlener entgegenzustehen.

 

Vereinssatzung des Space Lama e.V.

​

§1 Name und Sitz des Vereins

​

1. Der Verein führt den Namen Space Lama.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist in Homburg.

​

§2 Geschäftsjahr

​

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

​

§3 Zweck des Vereins

​

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Jugendhilfe durch

ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch ausländischen Körperschaften i. S. d. § 58

Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der o. g. Zwecke. Der

Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch

Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer

erwirtschaftetet Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der o.g.

gemeinnützigen Zwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der

Jugendhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Etablierung des „Space Lama“ als Synonym und Symbol zur Bekämpfung von

Kinderprostitution und Kindesmissbrauch.

b) Förderung, Planung, Realisierung und Betreuung von lebensverbessernden

Projekten in Entwicklungsländern, die dem gesellschaftlichen Gemeinwohl des

Projektlandes dienen.

c) Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit in verschiedenen Formen; wissenschaftliche

und mediale Aufarbeitung und Verbreitung von Informationen zum Thema

Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere der Bekämpfung des

Kindesmissbrauchs.

d) Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden, Vereinen, Initiativen und

Einrichtungen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich den

zweckdienlichen Themenbereichen widmen.

​

§4 Selbstlose Tätigkeit

​

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

​

§5 Mittelverwendung

​

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

​

§6 Verbot von Begünstigungen

​

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

​

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

​

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die

Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

5. Mitgliedschaften sind möglich, als aktive Mitgliedschaften oder

Fördermitgliedschaften.

6. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum

Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die

Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.

Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen

und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der

Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftlich bzw. per E-Mail

Informationen über die Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, sind in der

Mitgliederversammlung aber nicht stimmberechtigt.

​

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

​

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auschluss, Tod oder Auflösung der juristischen

Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss

mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem

Vorstand erklärt werden.3. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind

insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung der

satzungsmäßigen Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über

den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied

die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an

den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des

Vereins endgültig.

​

§9 Beiträge

​

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und

deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck eine

Beitragsordnung erlassen kann.

​

§10 Organe des Vereins

​

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

​

§11 Mitgliederversammlung

​

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme

der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und

deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit

sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

1. Im letzten Quartal des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die

Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als virtuelle oder als hybride Versammlung

abgehalten werden. Im Falle einer virtuellen Versammlung sind ergänzend zu diesem

§ 11 die Regelungen des § 12, im Falle einer hybriden Versammlung ergänzend die

Regelungen des § 13 zu beachten.

2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des schriftlich unter Angabe

von Gründen verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei

Einberufung ist anzugeben, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, als virtuelle

oder als hybride Versammlung abgehalten wird.

4. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte

dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche

vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der

Versammlung bekanntzumachen.

7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die

Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein

Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit

von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das

vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

​

§12 Ergänzende Bestimmungen bei virtueller Mitgliederversammlung

​

1. Die Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand spätestens

drei Tage vor Beginn der virtuellen Mitgliederversammlung an die bei Einberufung

angegebene E-Mail-Adresse unter Angabe von Vor- und Nachname des Mitglieds

mitzuteilen (Mitteilungsobliegenheit). Bei rechtzeitiger Mitteilung werden dem

Mitglied die für die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung notwendigen

Zugangsdaten an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder

Postanschrift übersendet (virtuelles Teilnahmeverfahren).

2. Die Teilnahme erfolgt in einem nur für Mitglieder mit deren Zugangsdaten

zugänglichen Meetingraum (Versammlungsplattform). Für die Teilnahme ist eine

gegenseitige, ständige Video- und Audiosignalübertragung, bei fehlender

Videoübertragung jedoch zumindest letztere, erforderlich (virtuelle

Teilnahmevoraussetzungen).3. Die teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten

zugänglich zu machen und sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten

der Versammlung keine Kenntnis nehmen können.

4. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Mitteilungsobliegenheit,

das virtuelle Teilnahmeverfahren, die Versammlungsplattform, die virtuellen

Teilnahmevoraussetzungen und die Verpflichtung nach Absatz 3 ausdrücklich

hinzuweisen.

​

§13 Ergänzende Bestimmungen bei hybrider Mitgliederversammlung

​

Sofern die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten und als solche

einberufen wird, können Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an

der zeitgleich in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlung teilnehmen und

Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (virtuelle Teilnahme).

Für die virtuelle Teilnahme an einer hybriden Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

​

§14 Vorstand

​

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied,

dem/der 1. Vorsitzenden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere

Vorstandsmitglieder bestimmen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich

durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten.

Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins werden.

4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei

Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet

ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die

Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen.

​

§15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

​

1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist

von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise durch jedes

andere beliebige Vorstandsmitglied. Die Einberufung erfolgt nach pflichtgemäßem

Ermessen. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher

Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur

Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können

Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per

Videokonferenz) erfolgen.2. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied

anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.

Vorsitzenden.

3. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich

oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu

diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren

gilt als Zustimmung.

4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren

und aufzubewahren.

​

§16 Kassenprüfung

​

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n

Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

2. Abweichend von Absatz 1 kann die Mitgliederversammlung den Vorstand ermächtigen

einen geeigneten und nicht vereinsangehörigen Dritten mit der Wahrnehmung der

Aufgaben des Kassenprüfers zu beauftragen. Als geeignete Dritter gelten insbesondere

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

​

§17 Auflösung des Vereins

​

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe im

Sinne von §53 AO.

​

​

Orginaldokument

​

​

Spendenkonto Deutschland

Empfänger:    Space Lama e.V.
Bank:              Kreissparkasse Saarpfalz

IBAN:              DE55 59450010 1030 5392 64

BIC:                SALADE51HOM

​

Paypal

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Kontakt

Space Lama e.V.

Semmelweisstraße 11

Homburg 66424

Deutschland

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